Satzung des Vereins Gesellschaft für immersive Medien Schleswig-Holstein e.V. (GiM SH e.V.)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für immersive Medien Schleswig-Holstein e.V.“, seine Kurzbezeichnung lautet „GiM SH e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck der GiM SH e.V. ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der immersiven Medien (Virtual Reality, Augmented Reality, Mixed Reality usw.); die Vermittlung von aktuellen Erkenntnissen zu Extended Reality – Technologien (XR-Technologien) und deren Effekten, wie auch die Kommunikation der Relevanz dieser Technologien für unterschiedliche gesellschaftliche Bereiche; die beschleunigte Umsetzung der Erkenntnisse und die damit verbundene Stärkung der
    Innovationskraft verschiedenster Akteure im Lande.
    Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, primär die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, wie Tagungen oder Workshops;
    • die Durchführung von allgemeinen und speziellen Informationsveranstaltungen für die unterschiedlichen Zielgruppen des Vereins, um Einsatzmöglichkeiten, aktuelle Erkenntnisstände und Technologien im Bereich XR präsentieren und erlebbar machen zu können;
    • die Durchführung von Netzwerkveranstaltungen, um die Kooperation der unterschiedlichen Zielgruppen des Vereins untereinander zu unterstützen;
    • durch die Auslobung von Preisgeldern für besonders herausragende wissenschaftliche Arbeiten im Bereich Extended Reality in Schleswig-Holstein;
    • den Betrieb einer Webpräsenz im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins.
  3. Der Verein
    1. fördert die Zusammenarbeit sowie die Vernetzung der AkteurInnen aus Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Hand im Bereich immersiver Medien;
    2. stellt die vorhandenen Kompetenzen und Interessen der Mitglieder dar;
    3. entwickelt und fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den AkteurInnen sowie den gemeinsamen Kompetenzerwerb aller AkteurInnen untereinander;
    4. regt ideelle Kooperationen zwischen den AkteurInnen an (z.B. durch Identifikation möglicher Kooperationsprojekte), unterstützt und begleitet diese;
    5. informiert über den Zugang zu Fördermitteln und erleichtert diesen ggf.;
    6. sorgt für eine angemessene Außendarstellung;
    7. ergreift sonstige Maßnahmen, die den Vereinszweck fördern
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit des Vereins
  1. Die GiM SH e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der GiM SH e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln der GiM SH e.V..
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der GiM SH e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener, angemessener Auslagen.
  5. Es darf keine Person durch vereinszwecksfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Auslagenerstattungen o. ä. begünstigt werden.
  6. Der Verein kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung nationalen oder internationalen Organisationen beitreten, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, wenn aus der Mitgliedschaft Vorteile für den Verein, oder die Verwirklichung des Vereinszwecks resultieren und die Mitgliedschaft für den Verein wirtschaftlich vertretbar ist. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Grundsätze des Vereins
  1. Die GiM SH e.V. versteht sich als neutraler Verein ohne parteipolitische oder religiöse Ansichten. Sie vertritt Toleranz gegenüber allen Weltanschauungen, Religionen, Geschlechteridentitäten und Ethnien.
  2. Die GiM SH e.V. distanziert sich von jeglicher Form von Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit, sowie von jeglichem politischen oder religiösen Extremismus.
  3. Die GiM SH e.V. duldet weder Intoleranz noch diskriminierende Handlungen ihrer Mitglieder sowie ihrer Mitglieder anderen gegenüber.
  4. Die GiM SH e.V. distanziert sich von jeder Form der Gewalt, inklusive sexualisierter, psychischer und physischer Art.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied der GiM SH e.V. kann jede volljährige, natürliche Person sowie jede juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereines unterstützt.
  2. Die Aufnahme in die GiM SH e.V. ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen VertreterInnen zu stellen. Im Falle einer Aufnahme, erkennt das Mitglied die Satzung und Bestimmungen des Vereins an. Der Vorstand entscheidet mit einer einfachen Mehrheit über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber den Antragstellenden nicht begründen. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
  3. Die Mitglieder erklären sich mit dem Aufnahmeantrag damit einverstanden, dass personenbezogene Daten zu Vereinszwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Daten werden gemäß der jeweils geltenden Datenschutzgrundverordnung verarbeitet und werden nicht an Dritte weitergegeben. Eine Weitergabe ist nur mit Rücksprache des jeweiligen Vereinsmitgliedes zulässig.
  4. Die Mitglieder erklären sich mit dem Aufnahmeantrag in die GiM SH e.V. damit einverstanden, dass der gesamte Schriftverkehr und die Kommunikation elektronisch stattfinden. Überdies versichert das Mitglied, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr keine Hindernisse entgegenstehen, sowie der Zugang zu einem internetfähigen Endgerät (z.B. Smartphone, PC) besteht.
  5. Sofern das Mitglied eine juristische Person ist, hat das Mitglied gegenüber dem Vorstand eine Person, sowie eine diese Person vertretende Person zu benennen, die die Mitgliedschaftsrechte gegenüber der GiM SH e.V. ausübt.
  6. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Mitteilung des Vorstandes wirksam.
  7. Neue Mitglieder werden den bestehenden Mitgliedern der GiM SH e.V. bekannt gegeben.
  8. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um die GiM SH e.V. besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft in der GiM SH e.V. endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Schriftform ist per E-Mail gewahrt.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung aus der GiM SH e.V. ausgeschlossen werden, wenn es
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen der GiM SH e.V. in schwerwiegender Weise schädigt oder
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand mitzuteilen

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  1. Die GiM SH e.V. finanziert sich vornehmlich aus Mitgliedsbeiträgen.
  2. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit der GiM SH e.V. für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Durch einen Mehrheitsbeschluss kann der Vorstand einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; dies wird in jedem Fall neu entschieden. Zudem können nicht-kommerzielle Organisationen, öffentliche Träger sowie andere Kooperationspartner von der Beitragspflicht befreit werden. Dies wird vom Vorstand entschieden.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen stets befreit.
  5. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme in die GiM SH e.V. den zur Zeit der Aufnahme geltenden Beitrag in voller Höhe zu bezahlen.
  6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einem gesonderten Schreiben den Mitgliedern verkündet und ist überdies hinaus auf der Webseite der GiM SH e.V. einsehbar.
  7. Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei Austritt aus der GiM SH e.V., oder dessen Auflösung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen der GiM SH e.V. zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine oder ihre Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der GiM SH e.V. zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben und Veranstaltungen durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über jede Änderung ihrer Kontaktdaten zu informieren.
§ 9 Organe des Vereins

Organe der GiM SH e.V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem StellvertreterIn und dem/der SchatzmeisterIn, im besten Fall jedoch aus drei weiteren Mitgliedern, deren Bezeichnungen durch den Vorstand festgelegt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten die GiM SH e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, die GiM SH e.V. zu vertreten.
§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
    der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung des Vorstands
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt eine Mitgliedschaft in der GiM SH e.V. voraus; mit der Mitgliedschaft in der GiM SH e.V. endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl einer nachfolgen Person im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied der GiM SH e.V. bis zur Wahl der nachfolgenden Person durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  3. Die Mitgliedschaft im Vorstand kann aus folgenden Gründen vorzeitig beendet werden:
    • Tod
    • Rücktritt,
    • Dauerhafte Krankheit,
    • Dauerhafte Vernachlässigung der Amtsgeschäfte trotz Abmahnung in Textform
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/ihres Stellvertretenden.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführenden sowie von einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben und den Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der GiM SH e.V. erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertretenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung der GiM SH e.V. der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  1. Im Falle der Auflösung der GiM SH e.V. sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihre Stellvertretende, sowie hilfsweise der/die SchatzmeisterIn gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der GiM SH e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der GiM SH e.V. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft zu nutzen hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die GiM SH e.V. aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder der GiM SH e.V. die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung einschließlich dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung der GiM SH e.V. ist mit Beschlussfassung der Gründungsversammlung vom 28.04.2023 in Kraft getreten.

Kiel, 28.04.2023